FGM-Newsletter Mai 2009 Print

Datenschutz in der Marktforschung

Im Interview: Der Leipziger Rechtsanwalt Dr. Heralt Hug von der Kanzlei CMS Hasche Sigle über die aktuellen Entwicklungen zur Neuerung des Bundesdatenschutzgesetzes

Das Bundesdatenschutzgesetz soll novelliert werden. Warum wird gegenwärtig eine Novelle erarbeitet? Wann tritt diese Änderung voraussichtlich in Kraft?

Die Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers das Datenschutzniveau und die Transparenz der Datenverarbeitung im nichtöffentlichen Bereich verbessern und zugleich allen Personen mehr Einflussmöglichkeiten geben, darüber zu bestimmen, was mit ihren Daten passiert und in welcher Weise sie von Dritten verwendet werden dürfen. Anlass für die Novelle waren die Mitte und Ende vergangenen Jahres bekanntgewordenen Vorkommnisse in Bezug auf den geschäftsmäßigen Handel mit personenbezogenen Daten. Nach den derzeitigen Plänen sollen die in der Novelle enthaltenen Änderungen zum 01.07.2009 in Kraft treten.

Welche Auswirkungen wird die Novelle des BDSG auf die Arbeit der Marktforschungsunternehmen haben? Wirkt sich die Novelle auch hinsichtlich der Validität der Daten aus und inwieweit sind die Kunden der Marktforschungsunternehmen davon betroffen?

Das Hauptaugenmerk der Novelle liegt darauf, dass Unternehmen – also auch Markt- und Meinungsforschungsinstitute – in wesentlich geringerem Umfang personenbezogene Daten erheben und nutzen dürfen. So sieht § 29 Abs. 1 Satz 1 BDSG der Novelle vor, dass das Erheben oder Speichern personenbezogener Daten zu Zwecken der Übermittlung, z. B. im Rahmen von Markt- oder Meinungsforschung, nur dann zulässig sein soll, wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung bzw. der Speicherung seiner Daten hat. Der neue § 28 Abs. 3 BDSG statuiert, dass wenn personenbezogene Daten zu Zwecken der Markt- und Meinungsforschung verarbeitet oder genutzt werden, dies grundsätzlich nur dann zulässig sein soll, wenn der Betroffene eingewilligt hat. Allerdings konnten die Markt- und Meinungsforschungsverbände erreichen, dass der Bundesrat im Februar dieses Jahres beschlossen hat, es solle im weiteren Gesetzgebungsverfahren geprüft werden, ob die Tätigkeit der Markt- und Meinungsforschung durch eine Überarbeitung der vorgenannten Regelungen nicht besser abgesichert werden kann. Für die Auswirkungen der Novellierung auf die Tätigkeit der Markt- und Meinungsforschung kommt es entscheidend darauf an, ob die Bundesregierung und der Bundestag dieser Aufforderung des Bundesrates nachkommen werden. Folgen sie der Anregung des Bundesrates nicht, sind die Einschnitte für die Markt- und Meinungsforschung erheblich. So werden z. B. unter Umständen Stichprobenbildungen für Untersuchungen der Markt- und Meinungsforschung unzulässig. Die Validität der Daten wäre beeinträchtigt und die Kunden der Markt- und Meinungsforscher müssten mit weniger verlässlichen Daten rechnen, was wiederum für deren Marketing- und Produktionsmaßnahmen negative Folgen haben würde.

Bei den ganzen Diskussionen um die Auswirkung der Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes darf meines Erachtens aber eine zweite – nach wie vor offene – Flanke für die Markt- und Meinungsforschung nicht aus den Augen gelassen werden:

        

die Tendenz einiger Gerichte, trotz Einhaltung der Vorschriften des BDSG und der Standesregeln der Markt- und Meinungsforschung, Anrufe bei Privatpersonen allein deshalb zu untersagen, weil hierin eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Angerufenen liege. Diese Rechtsauffassung einzelner Gerichte halte ich für unzutreffend. Insoweit wurde ich mit meiner Meinung dadurch bestärkt, dass das Bundesjustizministerium in seinem Bericht im Vorfeld des Erlasses des Gesetzes zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung meine entsprechende Stellungnahme als zutreffend zitiert und insofern ausführt, dass Erstanrufe zu Markt- und Meinungsforschungszwecken in der Regel zulässig sein müssen, wenn sie ihren Charakter von wissenschaftlicher Forschung nicht verlieren und keinen werblichen Charakter besitzen. Auch an dieser Stelle müssen die Markt- und Meinungsforschungsverbände und deren Mitgliedsunternehmen unter Hinweis auf die Unterschiede von Markt- und Meinungsforschung einerseits und der Telefonwerbung andererseits aktiv sein und Justiz und Politik auf die ansonsten gravierenden Nachteile bei ihrer alltäglichen Arbeit, die letztlich durch die Wissenschaftsfreiheit grundgesetzlich abgesichert ist, aufmerksam machen.

Halten Sie die Änderung des BDSG für sinnvoll oder nicht? Warum?

Der Grundgedanke des Gesetzgebers zum besseren Schutz der Daten jedes Einzelnen von uns ist richtig und zu unterstützen. Gerade dem unlauteren Adressdatenhandel muss Einhalt geboten werden. Allerdings muss durch den Gesetzgeber genau gearbeitet werden, so dass hier nicht über das Ziel hinausgeschossen wird und in Deutschland – im Unterschied zu anderen Ländern – nicht ganze Wirtschaftsbereiche, wie die Markt- und Meinungsforschung oder die Werbewirtschaft, lahmgelegt werden.

Wird das BDSG im jetzigen Entwurf in Kraft treten? Wie beurteilen Sie diesen gegenwärtigen Entwurf?

Ich bin guter Hoffnung, dass die Bemühungen der Verbände fruchten werden und doch noch unausgewogene Regelungen in der Novelle des BDSG entschärft werden, die die Unternehmen zu stark in ihrem Tätigkeits- und Wirkungsbereich einschränken.

Wie reagieren Branchenverbände auf die Novellierung?

Der Bundesverband Deutscher Markt- und Sozialforscher und der Arbeitskreis Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute sind in Bezug auf die Novellierung aktiv auf den Gesetzgeber zugegangen und konnten – wie der Beschluss des Bundesrates zeigt – erreichen, dass noch einmal über gewisse Regelungen nachgedacht wird. Gleiches gilt auch für den Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger, der durch den Wegfall des so genannten "Listenprivilegs" – zu Recht – eine Blockade der Verlage beim Bemühen, neue Abonnenten zu werben, befürchtet. Für die Verbände gilt es, hier „am Ball“ zu bleiben.


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CvD dieser Ausgabe: Ralf Junge

 

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